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BRAINSHELL

Glossar
 

Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG)
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25.07.1957 unterliegen nach § 1 die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
In § 42 ArbnErfG, neu gefasst durch Gesetz vom 18.01.2002, finden sich die "Besonderen Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen", insbesondere für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten:
Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
§ 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.
(Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbnerfg/inhalt.html)
 

Asset
finanz., ökon., kommerz.
Aktivposten in der Bilanz; Anlage/das Anlagegut/der Anlagengegenstand; Bestand, Gewinn, das Plus; das Vermögen/der Vermögensgegenstand/der Vermögenswert; der Vorzug, das Wirtschaftsgut etc.
 

Erfinderische Tätigkeit
Erfindungshöhe
Eine technische Weiterentwicklung ist nur dann eine Erfindung, wenn sie sich für den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Das heißt, es fehlt an Erfindungshöhe, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre.
 

Erfindervergütung
Doppelter Nutzen aus Verwertungsoffensive
Erfinder an Brandenburger Hochschulen können sich freuen. Sie profitieren gleich doppelt von der Verwertungsoffensive des Landes. Kosten für die Anmeldung eines Patentes oder Gebrauchsmusters sowie Kosten für Patentanwalt und Gebühren der Patentanmeldung werden vom Bund und vom Land Brandenburg gefördert. Außerdem erhalten Erfinder oder Erfinderteams 30 Prozent von den Einnahmen, die die Hochschule aus Lizenzvergaben erzielt. Wie Erfinderteams ihren Anteil untereinander verteilen, entscheiden sie selbst. Das verfassungsgemäße Recht auf Forschungsfreiheit bleibt dabei gewahrt.
 

Erfindung
Erfindungen sind geistige Leistungen, die einen technischen Fortschritt durch planmäßige und kontrollierte Nutzung von Naturkräften erreichen.
Keine Erfindungen und daher nicht patentierbar sind Entdeckungen, also bereits existente Verfahren oder Gegenstände wie insbesondere die Entdeckung von Pflanzen oder Tierarten. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung, z.B. die Extraktion eines Wirkstoffs aus einer Pflanze) ist jedoch wieder patentfähig, ebenso ist es möglich, ein Patent auf eine Heilmethode, die auf der Entschlüsselung des menschlichen Genoms basiert, patentierbar.
Nicht patentrechtlich schützbar sind wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für gesellschaftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche. Auch nicht geschützt gem. § 2 PatG und Art. 53 EPÜ werden Erfindungen, der Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.
 

Erfindungsmeldung
von Hochschulmitarbeitern
Wer an einer Hochschule tätig ist und im Dienst etwas erfindet, muss das zunächst dem Arbeitgeber (der Hochschulleitung) melden. In einer Erfindungsmeldung wird genau beschrieben, wer was im Rahmen welcher Arbeiten erfunden hat. Der Arbeitgeber muss dem Erfinder/dem Erfinderteam innerhalb von 2 Monaten mitteilen, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen will; dann werden die Ergebnisse einer Erfindung der Öffentlichkeit vorgestellt. Will der Erfinder jedoch nicht, dass seine Erfindung publik gemacht wird, kann er einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall beträgt seine Widerspruchsfrist 4 Monate.
 

FuE-Kooperationsverträge
der sorglosen Art...
Wenn sich in Forschungs- und Entwicklungsprojekten mehrere Partner, z.B. Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen zusammen tun, gewinnt die Anerkennung von geistigem Eigentum eine ganz besondere Bedeutung. Das beginnt schon mit der Festlegung, wer welches Wissen in das Kooperationsprojekt einbringt und welche Zugriffe den anderen auf eigenes Wissen und Know-how gewährt werden soll. Mit der gern als selbstverständlich vorausgesetzten Forderung "Wissen zu teilen" können die ersten Schwierigkeiten auftreten. Da helfen klare Regeln und Verträge, in denen definiert wird, wie mit immateriellem Vermögen - solchem, das eingebracht wird und solchem, das innerhalb einer FuE-Kooperation entsteht - umgegangen wird. Dabei ist es für jeden einzelnen Forschungspartner bei Vertragsverhandlungen wichtig, den materiellen Wert seines Wissens zu kennen.
 

Geistiges Eigentum
Intellectual Property
Mein Haus, mein Auto, mein Boot - Gegenstände zu besitzen, also Eigentümer von etwas zu sein, bedeutet nicht, von anderen verlangen zu können, etwas Identisches nicht besitzen zu dürfen. Eigentum im klassischen Sinne setzt schlicht voraus, die Verfügungsgewalt über einen konkreten Gegenstand zu haben.
Ist von "geistigem Eigentum" die Rede, bezieht sich dies auf durch den Staat gewährte Exklusivrechte auf immaterielle Güter bzw. immaterielle Monopolrechte. Dabei werden jedem außer dem Rechteinhaber oder Lizenznehmer Verbote bezüglich Verwendung, Nachahmung oder Kopie auferlegt. Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter geistigem Eigentum vereinigt: Urheberrecht, Patent, Marken, geschütztes Design, Geschäftsgeheimnisse.
 

Innovation
lat. 'Neuerung' oder 'Erneuerung'
Nach Joseph Schumpeter ist Innovation die Durchsetzung einer technischen oder organisatorischen Neuerung, nicht allein ihre Erfindung. In einer allgemeinen Definition von Everett M. Rogers ist eine Innovation eine Idee oder ein Objekt, das von den Übernehmern (Adoptern) als neu angesehen wird. Man unterscheidet u.a. technische, organisatorische, institutionelle und soziale Innovationen.
(Quelle: Wikipedia, freie Enzyklopädie)
 

Innovationstechnik
Eine moderne und nette Umschreibung, die sich zuerst in der westlichen Industriegesellschaft herausbildete, um dem ziellosen Umhertreiben neugieriger Menschen eine technische Legitimation zu verleihen.
 

Intellectual Property
US-amerikanischer Begriff für "Geistiges Eigentum"
 

IP-Management
Intellectual Property Management
Optimales Nutzen von Schutzrechten, z.B. Sicherung des Unternehmenswertes mit technologisch relevanten Patenten, Erzielung möglicher Einnahmen mit Patenten, die auslizenziert werden können, Einsparungen durch das Abmelden nicht relevanter Patente, Überwachung von Fristen und Verletzungen usw.
 

IP-Rendite
 

Kurzgutachten
Bewertung von Erfindungen durch Brainshell
In den Kurzgutachten, die Brainshell für neue Erfindungen erstellt, werden die Chancen auf Schutzrechtsfähigkeit und Schutzrechtswürdigkeit geprüft. Schutzrechtfähig ist eine Erfindung dann, wenn eine hinreichende Neuheit und eine ausreichende erfinderische Höhe gegenüber dem Stand der Technik darstellbar sind. Schutzrechtwürdig ist eine Erfindung, wenn die technische Neuheit das Potenzial für eine kommerzielle Verwertung hat, also zu neuen Produkten mit Umsatzpotenzial, Verfahrensverbesserungen mit Kostensenkungspotenzial oder zur Überwindung von Markteintrittsbarrieren führt. Auf Basis des Kurzgutachtens entscheidet Brainshell, ob eine Patentanmeldung (Inanspruchnahme der Erfindung) empfohlen wird. Kurzgutachten von Brainshell werden auf Wunsch auch erstellt, um bereits erteilte Patente bzw. Patentportfolios beispielsweise auf ihre Validität in den ursprünglich angemeldeten Ländern zu überprüfen oder anhand verschiedener Kriterien aus der Industrieanalyse und der Patentrestlaufzeit das Verwertungspotenzial abzuschätzen.
 

Lizenz
lat. licere = 'erlauben'
Allgemein ist eine Lizenz die Erlaubnis, etwas zu tun, was ohne Erlaubnis verboten ist, zu tun.
Lizenzen können einerseits staatlich erteilte Sonderrechte sein, z.B. in der DDR die Spielerlaubnis für Musiker oder die "Lizenz zum Töten" des fiktiven Agenten James Bond, andererseits, bei gewerblichen Schutzrechten wie dem Urheber- oder Patentrecht, von juristischen oder natürlichen Personen mittels Verträgen eingeräumte Rechte.
Lizenzen beim Urheberrecht
Beim Urheberrecht gibt es zwei verschiedene Arten von Nutzungsrechten an einem Werk: einfache und ausschließliche (oder exklusive) Rechte. Ausschließlich der Inhaber ausschließlicher Rechte (auch Rechteinhaber genannt) kann das Werk auf Arten nutzen, die für andere verboten sind (z.B. kopieren oder vortragen). Er kann seine ausschließlichen Rechte auf andere übertragen oder ihnen einfache Rechte einräumen. Letztere sind jedoch üblicherweise nicht übertragbar.
Beispiel: ein selbständiger Autor hat ein Buch geschrieben. Er gibt das Manuskript bei einem Verlag ab und überträgt diesem einige wesentliche Rechte als ausschließliche. Hierdurch hat er selbst diese Rechte verloren und kann nun das Buch z.B. nicht einmal mehr selbst kopieren. Der Verlag räumt später möglicherweise einem Subunternehmen als einfache Rechte ein, 1000 Exemplare zu drucken und zu verkaufen.
Das Recht, das Werk zu verändern oder in veränderter Form zu nutzen, ist kein Nutzungsrecht im üblichen Sinne. Dennoch kann der Urheber auch dies einräumen.
(Quelle: Wikipedia, freie Enzyklopädie)
 

mile-stone-payment
Vergütung/Bezahlung zum Zeitpunkt der Zwischenzielerreichung (Meilenstein).
 

Patent
von. lat. patere - 'offen stehen', 'offen liegen'
Als Patent bezeichnet man ein amtlich verliehenes, zeitlich befristetes Recht zur alleinigen gewerblichen Nutzung (Monopol) eines technischen Verfahrens oder eines technischen Produkts. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Dafür, dass ein zeitlich befristetes Monopol von staatlicher Seite eingeräumt wird, muss der Erfinder seine Erfindung in einer Patentschrift offen legen und damit jedermann zugänglich machen. Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissen sofort zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.
Bedeutung
Bis ein marktreifes Produkt entwickelt ist, sind in der Regel hohe Investitionen erforderlich. In erster Linie schützt ein Patent innovative Produkte und Verfahren vor unerwünschter Nachahmung durch Konkurrenten. Insgesamt gesehen sind der Schutz der eigenen Erfindung vor Nachahmung, der motivierende Effekt für den Erfinder und die mit der Patentierung verbundene Publikumswirksamkeit wichtige Brückenelemente beim Übergang von der Forschungstätigketi zur wirtschaftlichen Vewertung einer Innovation.
(Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt)
 

Patente Lösungen
Theorie und Praxis
Theorie braucht Praxis, Praxis braucht Theorie. Die Aufgabe einer patentierten Erfindung ist es, demjenigen, der sie anwenden möchte (dem Lizenznehmer) als auch demjenigen, der das Patent besitzt, einen wirtschaftlichen Nutzen zu bringen. Das kann eine Erfindung - z. B. eine neue Technologie - dann, wenn es ihr gelingt, in neue Produkte oder Verfahren integriert, kurz: eine "patente Lösung" zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es von Vorteil, wenn Erfinder und Lizenznehmer eng zusammenarbeiten. Forschungsinstitute und insbesondere Hochschulen suchen und fördern diese enge Zusammenarbeit und bieten Technologieunternehmen drei verschiedene Möglichkeiten, von ihrer Leistungsfähigkeit zu profitieren: durch Rekrutierung von Absolventen mit Diplom, Master, Bachelor oder Doktortitel, durch zeitlich befristete FuE-Projekte, in denen Dienstleistungen der Hochschulexperten in Anspruch genommen werden können und durch bereits geschütztes geistiges Eigentum, das von Technologieunternehmen einlizenziert werden kann. Alle drei Angebote sind eng miteinander verknüpft, und beide Seiten (Lizenzgeber und Lizenznehmer) profitieren von von den Einnahmequellen, die sich aus Schutzrechten (Lizenzen) erschließen lassen.
 

Patentstrategie
Patente als Wettbewerbsvorteil
Teilweise versuchen große, internationale Firmen, sich möglichst viele Produkte und Verfahren patentieren zu lassen, um sich Imagevorteile gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen und Patente zu Werbezwecken zu verwenden. Patentierte Produkte assoziieren beim Verbraucher eines bessere Qualität, was die Bereitschaft erhöht, einen höheren Preis dafür zu zahlen.
Andere Patentstrategien können darin bestehen, Vorratspatente für Erfindungen anzumelden, die zum Zeitpunkt der Patentanmeldung noch nicht verwertet werden oder noch nicht verwertbar sind, mit deren späterer Verwertung oder Verwertbarkeit jedoch zu rechnen ist. Hinter der Anmeldung von Sperrpatenten steckt in der Regel eine Verhinderungsstrategie: Wettbewerber sollen daran gehindert werden, eine Erfindung zu verwerten und dadurch die laufende oder bevorstehende Erzeugung des Patentanmelders beeinträchtigen. Bei diesen Patenten unterbleibt die Benutzung, weil entweder eine gleichartige (patentierte oder nicht patentierte) Erfindung schon im eigenen Betrieb benutzt wird oder eine solche Benutzung bevorsteht.
 

Schutzrecht
gewerblich
Sobald ein gewerbliches Schutzrecht verletzt wird, ist die Nachahmung und das Kopieren strengstens verboten. Bereits durch einen geistig-schöpferischen Vorgang, wie das Schreiben eines Artikels oder das Komponieren eines Musikstücks, entsteht ein Schutzrechtsanspruch zugunsten des Autors, d.h. Urhebers (Urheberrecht). Neben dem Urheberrecht gibt es das Marken- und Geschmacksmusterrecht als so genannte Leistungsschutzrechte. Technische Schutzrechte sind das Gebrauchsmuster und das Patent.
Unabhängig hiervon gilt in Deutschland der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Nachmachen ist also prinzipiell erlaubt, beispielsweise für den privaten Gebrauch.
(Quelle: Wikipedia, freie Enzyklopädie)
 

Schutzrechtbewertung
Brainshell Gutachten
Der Begutachtung von Schutzrechten gehen die Patentanmeldung oder ein erteiltes Patent (Patentfamilie von max. 3 Patenten) und ausführliche Gespräche mit dem oder den Erfindern voraus. Die Analyse von Schutzrechten umfasst die Schutzwirkung des zugrunde liegenden Patents, seine technische Exzellenz, das wirtschaftliche Potenzial und den Geschäftsnutzen des Patents für den Erwerber sowie eine Qualifizierung des Verwertungspotenzials in "gutes" (IP-Rendite >>1), "durchschnittliches" (IP-Rendite >/=1) und "unzureichendes" (IP-Rendite <1) Potenzial.
 

up-front-payments
Vorauszahlungen
 

Urheberrecht
Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) von 1965
Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche (exklusive) Recht eines Urhebers an seinem Werk (Geistesschöpfung).
Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen, d.h., er kann allein bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk vervielfältigt oder verbreitet wird und ggf. die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung usw. in weitem Umfang festlegen. Das Urheberrecht regelt auch, dass bestimmte persönliche, nichtkommerzielle und beschränkte Nutzungen erlaubt sind. Das Urheberrecht wird zum Beispiel durch die Möglichkeit, aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu zitieren, eingeschränkt (§ 51 UrhG). Hintergrund ist die Einsicht, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen (Informationsfreiheit).
Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen; es schützt dessen Urheber in Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen. Das Urheberrecht ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.
In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem der Schutz der materiellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng miteinander verbunden sind (sog. monistische Theorie); das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt.
Unter das Urheberrechtsgesetz fallen Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik oder Bildende Kunst. Computerprogramme gelten als Schriftwerke. Für sie gelten jedoch besondere Regeln, während "traditionelle" Werke wie Musik oder Texte auch in digitaler Form nur wie ein normales Werk geschützt sind.
Schutzdauer
Nach Ablauf einer bestimmten Frist (idR 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) werden die Werke "gemeinfrei" ("public domain"). Bearbeitungen, die ihrerseits schutzfähig sind, können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt dem Urheberrecht des Bearbeiters unterliegen.
Kennzeichnung
Zur eindeutigen Kennzeichnung dient meist ein sog. Copyright-Vermerk (dt. Urheberrechtshinweis). Dieser Hinweis ist in Deutschland rechtlich nicht notwendig, d.h., aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht geschlossen werden, dass ein Werk gemeinfrei ist.
(Quelle: Wikipedia, freie Enzyklopädie)
 

Verwertungsempfehlung
Anhand einer Produkt-/Verfahrensbeschreibung der Innovation und nach ausführlichen Gesprächen mit dem Erfinder/den Erfindern werden Technik und Technologie, mögliche Anwendungen und Zielmärkte sowie die Patentierbarkeit der Erfindung analysiert. Neben einer Empfehlung hinsichtlich der Möglichkeiten von schutzrechtlichen Absicherungen werden die Chancen einer Innovationsvermarktung (Erlös niedrig/mittel/hoch) bewertet und ggf. Vorschläge zu Schutzrechts- und Vermarktungsstrategien gemacht.
 

© ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH Brainshell